Urteile für Lehrer, Darlehen für Lehrer
Wichtige Gerichtsurteile für Lehrer
Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt
Wiedereinstellung
in den Schuldienst
Aufhebungsvertrag für Lehrer
Dienstzimmer in der Schule
Abschlag vom Ruhegehalt
Lehrer unter Panikattacken
Werbungskosten steuerlich geltend
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
Sonderzahlungen für langjährige Beamtin
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Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt
Der seit 1990 geltende Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt (Paragraf 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), der Beamte trifft, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren auf Antrag in den Ruhestand treten, ist mit der Verfassung vereinbar. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 361/03
Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage eines ehemaligen Berufsschullehrers stattgegeben, der sich gegen seine Wiedereinstellung in den hessischen Schuldienst gewandt hatte, da er mittlerweile in der Schweiz als Lehrer tätig war. Mit seiner Klage machte der Kläger nun geltend, er sei weiterhin - jedenfalls für den hessischen Schuldienst - dienstunfähig. Dem stehe seine Tätigkeit in der Schweiz nicht entgegen, da dort deutlich bessere Arbeitsbedingungen in jeder Hinsicht gegeben seien. Verwaltungsgericht Gießen, Az. 5 E 2033/04
Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten verbeamteten Lehrers darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit gekürzt werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 10264/07.0VG
Der in einem Aufhebungsvertrag für einen angestellten Lehrer vereinbarte Anspruch auf eine Abfindung entsteht nicht bereits mit Abschluss des Vertrags, sondern erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, etwa durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch nicht von den Erben erworben werden. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 227/96
Dienstunfälle von Beamten, die zur Dienstunfähigkeit führen, müssen in engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Sie werden nicht anerkannt, wenn persönliche Anlagen, vorhergehende Gesundheitsschäden oder die entstandenen Probleme verantwortlich sind. (Geklagt hatte ein Lehrer.) Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 6 K 442/06.KO
Wer bereits vor seiner Ernennung um beamteten Lehrer für seinen Dienstherrn gearbeitet hat, kann sich diese Zeit auch darin als ruhegehaltfähig anerkennen lassen, wenn die Arbeit weniger ais eine halbe Stelle ausgemacht hat. Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 6 K 1547/06.K0
Wer im Berufsleben unter Panikattacken oder Angstzuständen leidet, ist deswegen noch lange nicht berufsunfähig. Der Betroffene muss alles Zumutbare versuchen, um seinen emotionalen Zustand „in den Griff" zu bekommen. Dazu gehört zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten oder die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung. Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 5 W 220/06-64
Auch Lehrer können ein Darlehen für Beamte beanspruchen. Ausführliche Informationen für Lehrer und alle Antragsformulare erhalten Sie hier: Kredit für Beamte
Der seit 1990 geltende Abschlag vom Ruhegehalt (§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), der Beamte trifft, die vor der gesetzlichen Altersgrenze von 65 auf Antrag in den Ruhestand treten, ist mit der Verfassung vereinbar. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 361/03
Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten verbeamteten Lehrers darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit gekürzt werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 10264/07.0VG90
Der im Aufhebungsvertrag
für Lehrer vereinbarte Anspruch auf Abfindung entsteht nicht mit
Abschluss des Vertrags, sondern erst zum Ausscheidenstermin. Endet
das Arbeitsverhältnis vorzeitig (Tod des Arbeitnehmers), kann der
Anspruch nicht von den Erben erworben
werden. Bundesarbeitsgericht,
Az. 9 AZR 227/96
Dienstunfälle von Lehrern, die zur Dienstunfähigkeit führen, müssen in engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Sie werden nicht anerkannt, wenn persönliche Anlagen, vorhergehende Gesundheitsschäden oder entstandene Probleme verantwortlich sind. Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 6 K 442/06.K0
Kann das Dienstzimmer in
der Schule nur eingeschränkt genutzt werden (Mitbenutzung durch
Dritte, Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit), kann ein
Schuldirektor sein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da ihm kein
ausreichendes Arbeitszimmer am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ob
ein Arbeitsplatz vorhanden ist, ist demnach tätigkeitsbezogen zu
beurteilen. Entscheidend ist, ob für eine bestimmte Tätigkeit ein
geeigneter Arbeitsraum in der Schule zur Verfügung steht.
Finanzgericht Baden-Württemberg,
Az. 9 K 252/99k
Weder ein Lehrerzimmer noch die Unterrichtsräume stellen bei einem Oberstudiendirektor einen die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ausschließenden Arbeitsplatz dar. Steht jedoch dem Lehrer ein von den übrigen Räumen abgetrenntes Dienstzimmer zur Verfügung, das für die Erfüllung der dienstlichen Arbeit, und zwar sowohl als Lehrer als auch als Schulleiter, objektiv geeignet ist, ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Finanzgericht Münster, Az. 4 K 4010/99 E
Teilzeitlehrer müssen entsprechend ihrer Stundenzahl an altersbedingten Stundenermäßigungen beteiligt werden. Geklagt hatten zwei Lehrerinnen mit je zwölf Pflichtstunden. Vollzeitlehrer in Bremen arbeiteten zum Zeitpunkt des Rechtsstreits 23 Stunden, heute 25 Stunden. Kollegen ab 55 gewährte das Land früher zwei, heute noch eine Stunde Nachlass. Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 18/96
Aufwendungen von Lehrern für Snowboard-kurse können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrer Skilehrgänge in Freizeiten gibt, selbst keine Snowboard-Erfahrung hat. Bundesfinanzhof, Az. VI R 61/02
Nimmt ein Sportlehrer, der die Wintersport-AG leitet und Klassenfahrten mit Wintersport organisiert, an einer Fortbildung für Snowboard teil, können die Aufwendungen selbst dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn er ein erfahrener Skifahrer ist, aber noch keine Kenntnisse im Snowboardfahren besitzt. Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 3 K 44/99
Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus: Bundesfinanzhof, Az. VI R 118/00
Steuerliche Berücksichtigung - Arbeitszimmer
Steht einem
Grundschulleiter, der zu 50 Prozent von seiner
Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von
knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
trotzdem nicht aus.
Bundesfinanzhof, Az.
VI R 16/01
Dienstzimmer nur für Verwaltungstätigkeit
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.250 Euro zu berücksichtigen sind. Bundesfinanzhof, Az. VI R 150/01
Musik Kosten nicht steuerlich geltend
Eine Grundschullehrerin
(Fächer-Kombination Musik, Mathematik) kann die Kosten für eine
Tanzleiter-Ausbildung nicht steuerlich geltend machen. Kein
unmittelbarer Bezug zum Beruf. Bundesfinanzhof,
Az. IV R 56/07
Häusliches Arbeitszimmer abzugfähig
Die Aufwendung eines Lehrers und Schulleiters für ein häusliches Arbeitszimmer ist dann abzugsfähig, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein derartiger Arbeitsplatz ist nicht vorhanden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule nur für die Verwaltungsaufgaben, nicht aber für die Lehrtätigkeit bereitgestellt werde und Unterrichtsvor- und -nachbereitung aufgrund der Temperaturabsenkung ab 13.30 Uhr nicht möglich ist. Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11K378/05 E
Eine Lehrerin für Deutsch
und Religionslehre kann weder die Kosten für eine privat
organisierte Reise nach Weimar (Besuch der Wirkungsstätten Goethes
und Schillers) noch die Aufwendungen für eine Pauschalreise nach Rom
als Werbungskosten geltend machen.
Finanzgericht München,
Az. 10 K1833/04
Sind die Aufwendungen
einer Religionslehrerin (an einer Hauptschule) für die Teilnahme an
einer 10-tägigen Studienreise des Lehrerkollegiums nach Israel
ausschließlich beruflich veranlasst, obwohl die Reise überwiegend
dazu diente, historisch und religionsgeschichtlich bedeutsame Orte
und Landschaften Israels zu besuchen, können die Kosten für die
Reise trotzdem noch steuerlich
anerkannt werden. Bundesfinanzhof,
Az. VI R 36/02
Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigte müssen gleich behandelt werden. Verhandelt
wurden die Versetzungsregeln in Brandenburg. Das heißt: Eine
Lehrerin kann sich nicht weigern, an einer entfernter gelegenen
Schule zu unterrichten, weil sie „nur" eine Teilzeit-Stelle hat.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Az. OVG 4 S 38.08, OVG 4 S
42.0
Dienstunfall
Eine Verletzung, die eine Lehrerin einer Soester Schule bei einem Kollegiumsausflug erlitten hat, ist als Dienstunfall anzuerkennen, wenn dies eine Veranstaltung der Schule war. Verwaltungsgericht Arnsberg, Az. 2 K 636/05
Anders als vielfach angenommen haben Lehrer trotz der langen Ferienzeiten keine geringere Jahresarbeitsleistung zu erbringen als die übrigen Beamten. Diese Berechnung legte das VG Frankfurt (Oder) einem Rechtsstreit zugrunde, durch den eine Gymnasiallehrerin der Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung der ihr - wie üblich - auferlegten 26 Pflichtstunden - erfolglos - erreichen wollte. 40 Stunden entsprächen der allgemeinen Arbeitszeit für Beamte, 44 Stunden Arbeitszeit könnten von Gymnasiallehrern während der Schulzeiten verlangt werden. Die Jahresarbeitsleistung von 1.760 Stunden müsse von Lehrern wie von anderen Beamten erreicht werden. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Az. 2 K 2130/00
Ein Lehrer an einer
öffentlichen Schule in Baden-Württemberg hat keinen Anspruch auf
Ausgleich der in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 nicht
gewährten Altersermäßigung. Selbst wenn er in diesen Schuljahren zu
Unrecht eine Wochenstunde zu viel Unterricht geleistet haben sollte,
hätte er weder Anspruch auf Rückgewähr von Unterrichtsstunden in der
Zukunft noch auf geldwerte
Entschädigung. Verwaltungsgericht Stuttgart,
Az. 6 K 4166/06
Anspruch auf Sonderzahlungen bei Versetzung
Wird eine langjährige Beamtin aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzt, hat sie den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie langjährige baden-württembergische Beamte, wenn sie bereits gegenüber ihrem früheren Dienstherrn einen Anspruch auf Sonderzahlungen besaß. Landgericht Karlsruhe, Az. 4 K 3068/07
Ein nach dem Modell des
„Sabbatjahres" teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter
hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der
gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr
zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise
unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass
das bereits durch ; Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr"
entwertet wird. Bundesverwaltungsgericht,
BverWG 2 C 15.07,2 C 20.07
Zulage
Die Zulage an eine stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule
in Sachsen kann gestrichen werden, wenn die Zahl der dort
unterrichteten Schüler sinkt. Eine einmal gewährte Zulage bedingt
noch keine dauerhafte Zahlung. Bundesarbeitsgericht,
Az. 4 AZR 102/04
Unfall in der Dusche
Der Unfall einer Lehrerin beim morgendlichen Duschen während eines
Aufenthalts in einem Schullandheim ist als Dienstunfall
anzuerkennen, da eine Lehrerin während der Zeit der Klassenreise
grundsätzlich 24 Stunden im Dienst ist. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Az. 4 S 516/06
Erhöhung der
Unterrichtsstunden
Die seit 2003 geltende Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden
bei beamteten Lehrern an Berliner Gymnasien und Oberstufenzentren
von 24 auf 26 Pflichtstunden ist nicht zu beanstanden. Auch die
wöchentliche beziehungsweise jährliche Arbeitszeit wird dadurch
nicht überschritten. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 4.07 bis
10.07
Fernbleiben der Arbeit ohne Krankmeldung
Ein nachträglich ausgestelltes Attest, bei fernbleiben der Arbeit, schützt keineswegs vor einer Kündigung. Das Landgericht Rostock urteilte laut, dass ein zu spät ausgestelltes und vorgelegtes Attest nicht vor einer Kündigung schützt. Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar noch weiter und wertete ein nachträglich ausgestelltes Attest als Mogelei. Im vorliegenden Fall, aufgrund dessen das Urteil gesprochen wurde, ging es um eine Lehrerin, welche unentschuldigt fern geblieben war und ihr Attest fünf Tage später nach dem Krankheitsfall ausstellen ließ. Die Kündigung in diesem Fall ohne Abmahnung sei rechtens und wirksam.
Az. 3 Sa 195/07Eine Lehrerin wehrte sich gegen die Aufnahme ihres Namens, ihrer Unterrichtsfächer und ihrer Schule in ein Schüler-Bewertungsportal im Internet sowie eine dortige Benotung ihrer Person. Ohne Erfolg. Das Gericht sah weder ihre Persönlichkeitsrechte noch ihre Daten missbraucht. Schließlich hätte sie diese Auskünfte auch auf der Schulhomepage geduldet. Die Benotung durch die Schüler, urteilte das Gericht, sei noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Landgericht Köln, Az. 80263/07