Urteile für Lehrer, Darlehen für Lehrer

Wichtige Gerichtsurteile für Lehrer

Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt
Wiedereinstellung in den Schuldienst
Aufhebungsvertrag für Lehrer
Dienstzimmer in der Schule
Abschlag vom Ruhegehalt
Lehrer unter Panikattacken
Werbungskosten steuerlich geltend
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
Sonderzahlungen für langjährige Beamtin
Lehrer Bewerten

Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt

Der seit 1990 geltende Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt (Paragraf 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), der Beamte trifft, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren auf Antrag in den Ruhestand treten, ist mit der Verfassung vereinbar. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 361/03

Klage des Berufsschullehrers

Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage eines ehemaligen Berufsschullehrers stattgegeben, der sich gegen seine Wiedereinstellung in den hessischen Schuldienst gewandt hatte, da er mittlerweile in der Schweiz als Lehrer tätig war. Mit seiner Klage machte der Kläger nun geltend, er sei weiterhin - jedenfalls für den hessischen Schuldienst - dienstunfähig. Dem stehe seine Tätigkeit in der Schweiz nicht entgegen, da dort deutlich bessere Arbeitsbedingungen in jeder Hinsicht gegeben seien. Verwaltungsgericht Gießen, Az. 5 E 2033/04 

Das Ruhegehalt

Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten verbeamteten Lehrers darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit gekürzt werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 10264/07.0VG

Der Aufhebungsvertrag

Der in einem Aufhebungsvertrag für einen angestellten Lehrer vereinbarte Anspruch auf eine Abfindung entsteht nicht bereits mit Abschluss des Vertrags, sondern erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, etwa durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch nicht von den Erben erworben werden. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 227/96

Dienstunfälle

Dienstunfälle von Beamten, die zur Dienstunfähigkeit führen, müssen in engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Sie werden nicht anerkannt, wenn persönliche Anlagen, vorhergehende Gesundheitsschäden oder die entstandenen Probleme verantwortlich sind. (Geklagt hatte ein Lehrer.) Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 6 K 442/06.KO

Ruhegehaltfähigkeit

Wer bereits vor seiner Ernennung um beamteten Lehrer für seinen Dienstherrn gearbeitet hat, kann sich diese Zeit auch darin als ruhegehaltfähig anerkennen lassen, wenn die Arbeit weniger ais eine halbe Stelle ausgemacht hat. Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 6 K  1547/06.K0 

Panikattacken

Wer im Berufsleben unter Panikattacken oder Angstzuständen leidet, ist deswegen noch lange nicht berufsunfähig. Der Betroffene muss alles Zumutbare versuchen, um seinen emotionalen Zustand „in den Griff" zu bekommen. Dazu gehört zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten oder die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung. Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 5 W 220/06-64

Darlehen für Lehrer

Auch Lehrer können ein Darlehen für Beamte beanspruchen. Ausführliche Informationen für Lehrer und alle Antragsformulare erhalten Sie hier: Kredit für Beamte

Abschlag vom Ruhegehalt

Der seit 1990 geltende Abschlag vom Ruhegehalt (§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), der Beamte trifft, die vor der gesetzlichen Altersgrenze von 65 auf Antrag in den Ruhestand treten, ist mit der Verfassung vereinbar. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 361/03

Ruhegehalt Kürzung

Das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten verbeamteten Lehrers darf wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit gekürzt werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 10264/07.0VG90

Anspruch auf Abfindung

Der im Aufhebungsvertrag für Lehrer vereinbarte Anspruch auf Abfindung entsteht nicht mit Abschluss des Vertrags, sondern erst zum Ausscheidenstermin. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig (Tod des Arbeitnehmers), kann der Anspruch nicht von den Erben erworben
werden. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 227/96

Dienstunfälle von Lehrern

Dienstunfälle von Lehrern, die zur Dienstunfähigkeit führen, müssen in engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Sie werden nicht anerkannt, wenn persönliche Anlagen, vorhergehende Gesundheitsschäden oder entstandene Probleme verantwortlich sind. Verwaltungsgericht Koblenz,  Az. 6 K 442/06.K0

Arbeitszimmer absetzen

Kann das Dienstzimmer in der Schule nur eingeschränkt genutzt werden (Mitbenutzung durch Dritte, Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit), kann ein Schuldirektor sein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da ihm kein ausreichendes Arbeitszimmer am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ob ein Arbeitsplatz vorhanden ist, ist demnach tätigkeitsbezogen zu beurteilen. Entscheidend ist, ob für eine bestimmte Tätigkeit ein geeigneter Arbeitsraum in der Schule zur Verfügung steht.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 9 K 252/99k

Dienstzimmer

Weder ein Lehrerzimmer noch die Unterrichtsräume stellen bei einem Oberstudiendirektor einen die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ausschließenden Arbeitsplatz dar. Steht jedoch dem Lehrer ein von den übrigen Räumen abgetrenntes Dienstzimmer zur Verfügung, das für die Erfüllung der dienstlichen Arbeit, und zwar sowohl als Lehrer als auch als Schulleiter, objektiv geeignet ist, ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Finanzgericht Münster, Az. 4 K 4010/99 E

Stundenzahl

Teilzeitlehrer müssen entsprechend ihrer Stundenzahl an altersbedingten Stundenermäßigungen beteiligt werden. Geklagt hatten zwei Lehrerinnen mit je zwölf Pflichtstunden. Vollzeitlehrer in Bremen arbeiteten zum Zeitpunkt des Rechtsstreits 23 Stunden, heute 25 Stunden. Kollegen ab 55 gewährte das Land früher zwei, heute noch eine Stunde Nachlass. Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 18/96

Werbungskosten

Aufwendungen von Lehrern für Snowboard-kurse können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrer Skilehrgänge in Freizeiten gibt, selbst keine Snowboard-Erfahrung hat. Bundesfinanzhof, Az. VI R 61/02

Fortbildung

Nimmt ein Sportlehrer, der die Wintersport-AG leitet und Klassenfahrten mit Wintersport organisiert, an einer Fortbildung für Snowboard teil, können die Aufwendungen selbst dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn er ein erfahrener Skifahrer ist, aber noch keine Kenntnisse im Snowboardfahren besitzt. Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 3 K 44/99

Häusliches Arbeitszimmer

Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus: Bundesfinanzhof, Az. VI R 118/00

Steuerliche Berücksichtigung - Arbeitszimmer

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 Prozent von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer trotzdem nicht aus.
Bundesfinanzhof, Az. VI R 16/01

Dienstzimmer nur für Verwaltungstätigkeit

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.250 Euro zu berücksichtigen sind. Bundesfinanzhof, Az. VI R 150/01

Musik Kosten nicht steuerlich geltend

Eine Grundschullehrerin (Fächer-Kombination Musik, Mathematik) kann die Kosten für eine Tanzleiter-Ausbildung nicht steuerlich geltend machen. Kein unmittelbarer Bezug zum Beruf. Bundesfinanzhof, Az. IV R 56/07

Häusliches Arbeitszimmer abzugfähig

Die Aufwendung eines Lehrers und Schulleiters für ein häusliches Arbeitszimmer ist dann abzugsfähig, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein derartiger Arbeitsplatz ist nicht vorhanden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule nur für die Verwaltungsaufgaben, nicht aber für die Lehrtätigkeit bereitgestellt werde und Unterrichtsvor- und -nachbereitung aufgrund der Temperaturabsenkung ab 13.30 Uhr nicht möglich ist. Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11K378/05 E

Reisekosten geltend machen

Eine Lehrerin für Deutsch und Religionslehre kann weder die Kosten für eine privat organisierte Reise nach Weimar (Besuch der Wirkungsstätten Goethes und Schillers) noch die Aufwendungen für eine Pauschalreise nach Rom als Werbungskosten geltend machen.
Finanzgericht München, Az. 10 K1833/04

Reisekosten anerkannt

Sind die Aufwendungen einer Religionslehrerin (an einer Hauptschule) für die Teilnahme an einer 10-tägigen Studienreise des Lehrerkollegiums nach Israel ausschließlich beruflich veranlasst, obwohl die Reise überwiegend dazu diente, historisch und religionsgeschichtlich bedeutsame Orte und Landschaften Israels zu besuchen, können die Kosten für die Reise trotzdem noch steuerlich
anerkannt werden. Bundesfinanzhof, Az. VI R 36/02

Gleichbehandlung

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte müssen gleich behandelt werden. Verhandelt wurden die Versetzungsregeln in Brandenburg. Das heißt: Eine Lehrerin kann sich nicht weigern, an einer entfernter gelegenen Schule zu unterrichten, weil sie „nur" eine Teilzeit-Stelle hat.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. OVG 4 S 38.08, OVG 4 S 42.0

Dienstunfall

Eine Verletzung, die eine Lehrerin einer Soester Schule bei einem Kollegiumsausflug erlitten hat, ist als Dienstunfall anzuerkennen, wenn dies eine Veranstaltung der Schule war. Verwaltungsgericht Arnsberg, Az. 2 K 636/05

Jahresarbeitsleistung

Anders als vielfach angenommen haben Lehrer trotz der langen Ferienzeiten keine geringere Jahresarbeitsleistung zu erbringen als die übrigen Beamten. Diese Berechnung legte das VG Frankfurt (Oder) einem Rechtsstreit zugrunde, durch den eine Gymnasiallehrerin der Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung der ihr - wie üblich - auferlegten 26 Pflichtstunden - erfolglos - erreichen wollte. 40 Stunden entsprächen der allgemeinen Arbeitszeit für Beamte, 44 Stunden Arbeitszeit könnten von Gymnasiallehrern während der Schulzeiten verlangt werden. Die Jahresarbeitsleistung von 1.760 Stunden müsse von Lehrern wie von anderen Beamten erreicht werden. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Az. 2 K 2130/00

Anspruch auf Altersermäßigung

Ein Lehrer an einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg hat keinen Anspruch auf Ausgleich der in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 nicht gewährten Altersermäßigung. Selbst wenn er in diesen Schuljahren zu Unrecht eine Wochenstunde zu viel Unterricht geleistet haben sollte, hätte er weder Anspruch auf Rückgewähr von Unterrichtsstunden in der Zukunft noch auf geldwerte
Entschädigung. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az. 6 K 4166/06

Anspruch auf Sonderzahlungen bei Versetzung

Wird eine langjährige Beamtin aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzt, hat sie den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie langjährige baden-württembergische Beamte, wenn sie bereits gegenüber ihrem früheren Dienstherrn einen Anspruch auf Sonderzahlungen besaß. Landgericht Karlsruhe, Az. 4 K 3068/07

Sabbatjahres

Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres" teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch ; Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr" entwertet wird. Bundesverwaltungsgericht, BverWG 2 C 15.07,2 C 20.07

Zulage

Die Zulage an eine stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen kann gestrichen werden, wenn die Zahl der dort unterrichteten Schüler sinkt. Eine einmal gewährte Zulage bedingt noch keine dauerhafte Zahlung. Bundesarbeitsgericht, Az. 4 AZR 102/04

Unfall in der Dusche

Der Unfall einer Lehrerin beim morgendlichen Duschen während eines Aufenthalts in einem Schullandheim ist als Dienstunfall anzuerkennen, da eine Lehrerin während der Zeit der Klassenreise grundsätzlich 24 Stunden im Dienst ist. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,                         Az. 4 S 516/06

Erhöhung der
Unterrichtsstunden

Die seit 2003 geltende Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei beamteten Lehrern an Berliner Gymnasien und Oberstufenzentren von 24 auf 26 Pflichtstunden ist nicht zu beanstanden. Auch die wöchentliche beziehungsweise jährliche Arbeitszeit wird dadurch nicht überschritten. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 4.07 bis 10.07

Fernbleiben der Arbeit ohne Krankmeldung

Ein nachträglich ausgestelltes Attest, bei fernbleiben der Arbeit, schützt keineswegs vor einer Kündigung. Das Landgericht Rostock urteilte laut, dass ein zu spät ausgestelltes und vorgelegtes Attest nicht vor einer Kündigung schützt. Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar noch weiter und wertete ein nachträglich ausgestelltes Attest als Mogelei. Im vorliegenden Fall, aufgrund dessen das Urteil gesprochen wurde, ging es um eine Lehrerin, welche unentschuldigt fern geblieben war und ihr Attest fünf Tage später nach dem Krankheitsfall ausstellen ließ. Die Kündigung in diesem Fall ohne Abmahnung sei rechtens und wirksam. Az. 3 Sa 195/07

Lehrer Bewerten

Eine Lehrerin wehrte sich gegen die Aufnahme ihres Namens, ihrer Unterrichtsfächer und ihrer Schule in ein Schüler-Bewertungsportal im Internet sowie eine dortige Benotung ihrer Person. Ohne Erfolg. Das Gericht sah weder ihre Persönlichkeitsrechte noch ihre Daten missbraucht. Schließlich hätte sie diese Auskünfte auch auf der Schulhomepage geduldet. Die Benotung durch die Schüler, urteilte das Gericht, sei noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Landgericht Köln, Az. 80263/07