Die Bauherrenhaftpflichtversicherung

Schon im BGB Paragraph 823 ist die Grundlage für eine Bauherrenhaftpflichtversicherung gegeben, da dort die Verschuldenshaftung näher geregelt ist und damit der Grund für den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung.

§ 823 BGB sagt folgendes aus :

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."
Daraus folgt, wenn Sie Baumaßnahmen an einem Haus vornehmen, können erhebliche Gefahren und finanzielle Folgen aus Schäden an Personen oder fremden Sachen somit entstehen. Für diese Schäden Sie dann alleine verantwortlich, auch wenn Sie diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.
Das können Gefahren und Schäden wie z.b. durch umstürzendes Baumaterial, ungesicherte Schächte oder auch die Beschädigung des Nachbargebäudes sein.
Mitversichert bei einer Bauherrenhaftpflichtversicherung sind z.b. auch Schäden im Bereich der allgemeinen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht liegen. D.h. z.b. Schäden für das zu bebauende Grundstück und Schäden durch Benutzung von Nutz- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
Dasselbe gilt auch für Schäden wegen Senkung des Grundstücks, Gewässerschäden oder auch durch Erdverrutschungen und ferner Sachschäden aus Abwässern, die während der Bauarbeiten entstehen können.
Weitere detaillierte Informationen finden auf www.bauherren-haftpflichtversicherung.de