Die Bauherrenhaftpflichtversicherung
Schon im BGB Paragraph 823 ist die Grundlage für
eine Bauherrenhaftpflichtversicherung gegeben, da
dort die Verschuldenshaftung näher geregelt ist
und damit der Grund für den Abschluss einer
Bauherrenhaftpflichtversicherung. § 823 BGB sagt folgendes aus : "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet."
Daraus folgt, wenn Sie Baumaßnahmen an einem Haus vornehmen, können erhebliche
Gefahren und finanzielle Folgen aus Schäden an Personen oder fremden Sachen
somit entstehen. Für diese Schäden Sie dann alleine verantwortlich, auch wenn
Sie diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.
Das können Gefahren und Schäden wie z.b. durch
umstürzendes Baumaterial, ungesicherte Schächte oder auch die Beschädigung des
Nachbargebäudes sein.
Mitversichert bei einer Bauherrenhaftpflichtversicherung sind z.b. auch Schäden
im Bereich der allgemeinen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht liegen. D.h. z.b.
Schäden für das zu bebauende Grundstück und Schäden durch Benutzung von Nutz-
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
Dasselbe gilt auch für Schäden wegen Senkung des
Grundstücks, Gewässerschäden oder auch durch Erdverrutschungen und ferner
Sachschäden aus Abwässern, die während der Bauarbeiten entstehen können.
Weitere detaillierte Informationen finden auf
www.bauherren-haftpflichtversicherung.de